Eltern haben den Anspruch, einen Antrag auf Einrichtung des Islamischen Religionsunterrichts in der Schule zu stellen,
Bei der Unterrichtsorganisation können die Möglichkeiten von klassen- oder jahrgangsübergreifendem Unterricht genutzt werden.
Quellen: §124 und §125 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG);
Abs. 1 und 2 des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 10.05.2011 „Regelungen für den Religionsunterricht"